Satzung vom 13.07.2024
der CCI/AAI Initiative e.V.
Verein für Menschen mit craniocervikaler und atlantoaxialer Instabilität im Okzipito-Atlanto-Axialbereich der Wirbelsäule, cervicocephalem Syndrom und weiteren Komorbiditäten
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „CCI/AAI Initiative, Verein für Menschen mit craniocervikaler und atlantoaxialer Instabilität im Okzipito-Atlanto-Axialbereich der Wirbelsäule, cervicocephalem Syndrom und weiteren Komorbiditäten“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach unter der Nummer VR201148 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 91564 Neuendettelsau
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Neuendettelsau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung ( § 52 Absatz 2 Nr. 1 AO), die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Absatz 2 Nr. 3 AO) und die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 52 Absatz 2 Nr. 25 AO). Die Satzungszwecke werden insbesondere wie folgt verwirklicht:
-Menschen mit einer Instabilität im Okzipito-Atlanto-Axialbereich der Wirbelsäule aufgrund von Schädigungen am Kapselbandapparat, cervicozephalem Syndrom und weiteren Komorbiditäten und deren Angehörigen zu helfen sowie die Hilfe zur Selbsthilfe zu fördern,
-Aufbau eines Ärztenetzwerks in Deutschland,
-Förderung der Aus- und Weiterbildung von Ärzten und Therapeuten in Deutschland und Aufbau von Kooperationen/Austausch mit internationalen Ärzten und Therapeuten,
-Aufklärung, Öffentlichkeitsarbeit und Spendenwerbung zu betreiben,
-Förderung von Forschung und Wissenschaft,
-Organisation von Veranstaltungen, Fachtagungen, Symposien und Online-Medien zur Weiterbildung und Erfahrungsaustausch für Betroffene und Fachkräfte aus dem medizinischen Bereich.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung, handelt aus humanitärer Verantwortung und ist konfessionell sowie parteipolitisch neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Seine Leistungen sind freiwillig und begründen keine Rechtsansprüche. Die Mitglieder dürfen keinen Gewinnanteil und außer einer Kostenerstattung keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder des Vorstands, die Beiräte und Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für diese Tätigkeiten im Rahmen der haushalts-rechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung beschließen. Im Übrigen besteht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mittel des Vereins und Rechnungsprüfung
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Erträge aus Sammlungen und Aktionen
d) Erträge des Vereinsvermögens
e) sonstigen Zuwendungen
(2) Die Rechnungs- und Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer einer Vorstandswahlperiode gewählte Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören, noch hauptamtliche Mitarbeiter sein dürfen. Die Prüfung und Berichterstattung erfolgt einmal kalenderjährlich.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen, Vereine und Organisationen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen oder Personen, die nicht geschäftsfähig sind, ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Damit verpflichten sich die gesetzlichen Vertreter zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags für das jeweilige Mitglied. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder, die zusätzlich Mitglied des Vereins sind, haben alle Rechte und Pflichten der Mitglieder. Bei einer Ehrenmitgliedschaft als reine Ehrung, besteht keine Vereinsmitgliedschaft und auch keine damit verbundenen Rechte und Pflichten.
(4) Natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in Deutschland haben, den Verein jedoch durch Mitgliedsbeiträge und Spenden unterstützen, können Fördermitglieder ohne Stimmrecht werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen bzw. dem Verlust der Rechtsfähigkeit), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum 30. Juni bzw. 31.Dezember eines Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands (einfache Mehrheit) nach gebührender Gewährung rechtlichen Gehörs aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses den Rückstand nicht eingezahlt hat.
Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung statthaft, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich einzulegen ist. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Kann ein Mitglied nachweisbar aus wirtschaftlichen Gründen den Beitrag nicht aufbringen, kann der Vorstand diesen durch Beschluss reduzieren.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Anträge zu unterbreiten, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben das Recht, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere auch Entscheidungen des Vorstands, informiert zu werden.
(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in ihren Kräften steht, das Vereinsleben durch ihre Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Alle Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, ferner jeweils 1 Delegierter der juristischen Personen, Vereine und Organisationen.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der medizinisch-wissenschaftliche Beirat
§9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
aa) Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung – ohne Beschluss der Mitgliederversammlung – insoweit anzupassen, als dies den Erfordernissen des Registergerichts zur Eintragung der Satzung oder zur Beibehaltung der Gemeinnützigkeit Rechnung trägt und offensichtliche Unrichtigkeiten zu beseitigen.
b) Beschlussfassung über die Punkte der Tagesordnung
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands, sowie die Wahl von zwei Kassenprüfern,
g) die Auflösung des Vereins.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Als Textform gilt Brief, E-Mail oder Fax. Als zugestellt gilt der Versand an die letzte bekannte Postanschrift, E-Mail-Adresse oder Faxnummer.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stehen für ein Amt mehrere Kandidaten an, erfolgt die Wahl immer geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Einzelkandidatur ist die Akklamation zulässig, wenn sich zuvor kein Widerspruch geregt hatte. Bei Stimmengleichheit findet hinsichtlich der davon betroffenen Kandidaten ein zweiter Wahlgang statt. Hierbei ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wählbar sind auch von der Mitgliederversammlung abwesende Mitglieder, sofern ihr schriftliches Einverständnis vorliegt. Dieses muss die Annahme einer Kandidatur wie auch die Annahme einer Wahl für ein bezeichnetes Amt, darf aber keine Bedingungen enthalten.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Es können außerdem bis zu fünf Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich immer durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
(3) Sämtliche Vorstandsmitglieder arbeiten für den Verein ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden den Vorstandsmitgliedern erstattet.
§13 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§14 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Der gewählte Vorstand kann für besondere Aufgaben zusätzliche Vorstandsmitglieder, auch zur Wahrnehmung fachspezifischer Vereinsaufgaben (insbesondere Recht, Soziales, Presse, Mitgliederinformationen, Öffentlichkeitsarbeit) kooptieren. Die Betrauung mit solchen Aufgaben endet mit der jeweiligen Vorstandsperiode. Die Berufenen haben Sitz und beratende, nicht aber beschlussfassende Stimme im Vorstand
§15 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. In dringenden Fällen können schriftlich gründlich vorbereitete Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren gefasst werden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§16 Medizinisch-wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Verein hat einen medizinisch-wissenschaftlichen Beirat, der aus mindestens zwei Personen besteht. Beiratsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr vom Vorstand aufgrund ihrer Befähigung und ihres Engagement rund um die in § 2 benannten Vereinszwecke berufen. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Beiratsmitglied muss kein Vereinsmitglied sein. Beiratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er trifft sich zweimal im Jahr gemeinsam mit dem Vorstand des Vereins. Der Vorstand des Vereins lädt gemeinsam mit dem/der Vorsitzenden des Beirats zu diesen Sitzungen ein.
(3) Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen Fragen. Er wirbt für die Ideen und Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit. Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Die Beiratsmitglieder führen ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus, sie erhalten keine Vergütung oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln beschlossen werden (§ 11 Abs. 4).
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Sie wickeln den Verein ab und bewirken die Löschung aus dem Vereinsregister.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Unfallopfer Bayern e.V..
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§18 Virtuelle Versammlungen
Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen oder Vorträge sind entsprechend § 32 BGB als Präsenzveranstaltung, Webkonferenz oder Hyprid-Veranstaltung zulässig. Um eine rechtssichere Beschlussfassung zu gewährleisten, muss ein professionelles System (in Echtzeit mit geeigneter Software zur Möglichkeit geheimer Abstimmung) genutzt werden, mit diesem alle Mitglieder mit internetfähigen Endgeräten und/oder Festnetztelefon teilnehmen können. Modalitäten, wie Einladung, Tagesordnung, Anwesenheitsliste, Protokollerstellung usw. bleiben unverändert. Ferner müssen die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
§19 Datenschutzklausel:
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils gültigen Fassung erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Mit den personenbezogenen Daten sind Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum., Beruf, Telefon, E-Mail-Adresse und Bankverbindung gemeint. Die Daten werden ausschließlich für Vereinszwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte ist nur im Rahmen zur Ausführung satzungsgemäßer Arbeit an entsprechender Stelle zulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, zeitnah Änderungen ihrer Anschrift, Kontaktdaten und Bankverbindung mitzuteilen.
Weißenthurm, 13.07.2024